ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: Juni 2023 
Für Geschäftskunden ("B2B") der 

DIS Deutsche Inkasso Service GmbH 
Flughafenstr. 52a 
22335 Hamburg 
vertreten durch: Philipp Kadel, Ines Thoms

1. ALLGEMEINES

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen der DIS Deutsche Inkasso Service GmbH (nachfolgend Dienstleister genannt). Sofern der Mandant auf die Einbeziehung seiner eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist, wird diesen widersprochen.

1.2. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind schriftlich zu vereinbaren.

2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

2.1. Der Dienstleister übernimmt den außergerichtlichen und – soweit gesetzlich zulässig – den gerichtlichen Einzug von Forderungen im Vollmacht des Mandanten, ferner auch Zwangsvollstreckungsaufträge sowie Überwachungsaufträge für bereits titulierte Forderungen.

2.2. Die Leistungsbeschreibungen in unserem Informationsflyern und Broschüren, ggf. auch aus unserem Internetauftritt stellen keine Angebote zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar. Ein Angebot gibt der Dienstleister erst ab, wenn er, am Interesse eines solchen angesichts. Die Angebotseinnahme erfolgt in Schriftform. Im Übrigen können Verträge nach Verhandlungen auch in individueller schriftlicher Form durch Angebot und Annahme geschlossen werden.

3. VORGERICHTLICHES INKASSO

3.1. Der Dienstleister erhebt Inkassokosten entsprechend der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die erstattungsfähigen Ansprüche des Dienstleisters auf die Inkassokosten warden gegenüber dem Schuldner als Verzugsschaden des Mandanten geltend gemacht. Im Nichterfolgsfall (z. B. Überschuldung, Umzug ins Ausland, Insolvenz/Liquidation, Tod des Schuldners, Storno etc.) trägt der Mandant die Inkassokosten und Auslagen des Dienstleisters.

3.2. Forderungsrückstände können storniert werden. Unter Storno wird verstanden, dass der Mandant den Auftrag für den Forderungseinzug zurückzieht, falls dieser nicht die Bearbeitung nicht möglich ist.

3.3 Nach offenkundiger Zahlungsunfähigkeit oder nach einzelner Fallbewertung wird der Dienstleister ermächtigt einen Vergleich mit einem Verzicht auf bis zu 50% der Hauptforderung und auf bis zu 50% der Inkassokosten anzubieten. Es entstehen für das Vergleichsangebot keine zusätzlichen Kosten.

4. GERICHETLICHES MAHNVERFAHREN

4.1. Die Prozessführung erfolgt nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Einwänden und Erinnerungen. Voraussetzung ist eine positive Bonitätsprüfung und dass, nach Ermessen des Dienstleisters, während der Inkassokasse keine dem Mahnbescheid ggf. beeinträchtigenden Umstände auftreten. Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens trägt der Mandant in Höhe einer 1,0-fachen Gebühr gem. RVG /Fall. Auslagen für z.B. die Bonitätsprüfung, Gerichts- und Vollstreckungskosten usw. werden dem Mandanten 1:1 weiterbelastet.

4.2. Der Mandant hat nach schuldnerseitigem erfolgtem Wider- oder Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren die Möglichkeit, dass der Dienstleister die Akte zur Durchführung des streitigen Verfahrens an Vertragsanwalt abgibt. Das Vertragsverhältnis kommt in diesen Fällen unmittelbar zwischen dem Mandanten und dem beauftragten Rechtsanwalt zustande. Der Rechtsanwalt hat dem Mandanten gegenüber Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.

4.3. Nach Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens verbietet der Schuldtieller beim Dienstleister im Überwachungsverfahren zum Ausgleich der Forderung durch den Schuldner oder Ausgleich der Forderungen des Dienstleisters durch den Mandant das Einholen nach der Mandant einen Herausgabanspruch zur Begleichung.

5. ZWANGSVOLLSTRECKUNG UND LANGZEITÜBERWACHUNG

5.1. In titulierten Forderungen führt der Dienstleister via Sach- und/oder Forderungspfändung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach eigenem Ermessen durch. Die hierbei entstehenden Auslagen für z.B. Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten werden dem Mandanten 1:1 weiterbelastet. Pro Vollstreckungsmaßnahme beansprucht der Dienstleister zusätzlich eine Gebühr in Höhe einer 0,3-fachen* Gebühr zzgl. Auslagenpauschale analog RVG. Alle erstattungsfähigen Kosten und Auslagen werden dem Schuldner als Verzugszinsen weiterbelastet.

5.2. In titulierten Akten erhält der Dienstleister neben den Honorarsprüchen eine Vergütung zur Übernahme des Liquiditätsrisikos in Höhe von 40% auf die realisierte Hauptforderung.

6. BARAUSLAGEN

6.1. Der Dienstleister wird unter wirtschaftlich sinnvoller Abwägung und unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht Dienstleistungen beauftragen, die der Forderungsrealisierung dienlich sind, wie bspw. Adressermittlungen usw., sowie Kosten verursachen, wie bspw. Rückschriftsgebühren usw. Die vorausgelegten Kosten werden dem Mandanten weiterbelastet und gleichzeitig vom Schuldner erstattet verlangt.

7. ERBENMITTLUNG

7.1. Der Mandant beauftragt die Durchführung von Erbenermittlungen im Todesfall des Schuldners. Dafür beansprucht der Dienstleister eine 0,5-fache** Gebühr analog RVG zzgl. Auslagen und USt. pro Anmeldung (siehe Tabelle unten). Der Mandant beauftragt die Ermittlung ab einer offenen Hauptforderung von: € 1.500,00..

8. INSOLVENZVERFAHREN

8.1. Der Mandant beauftragt im Falle der Insolvenz des Schuldners die Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren durch den Dienstleister. Dafür beansprucht der Dienstleister eine 0,5-fache** Gebühr analog RVG zzgl. Auslagen und USt. pro Anmeldung (siehe Tabelle unten). Von dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit beauftragt der Mandant die Anmeldung erst ab einer offenen Hauptforderung von: € 1.500,00.

9. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

9.1. Der Dienstleister hat alle geschäftlichen und betrieblichen Vorgänge strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages! Der Mandant hat damit einverstanden, in die Kunden- und Fallbearbeitung des Dienstleisters zur Gewährleistung der rechtmäßigen Verfahrenserfüllung.

10. RECHTSWAHL

10.1. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Mandant seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

11. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MANDANTEN

Der Mandant erklärt sich mit Auftragsverteilung damit einverstanden,

11.1. dass der Dienstleister über die Auswahl der jeweils sinnvollen Beitreibungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen entscheidet und bei wirtschaftlich aussichtslosen Fällen (für die auch keine Langzeitüberwachung sinnvoll scheint) die Bearbeitung abschließt;

11.2. dass er während der gesamten Bearbeitungsdauer des Auftrags kooperationsbereit ist, dem Dienstleister unverzüglich über Änderungen der Vermögenslage, der Zahlweise oder der persönlichen Beurteilung des Schuldners zu informieren, dem Dienstleister eventuell benötigte Unterlagen binnen einer Frist von 2 Wochen zur Verfügung zu stellen und ansonsten in der erforderlichen Form mit dem Dienstleister zu kooperieren;

11.3. dass er nach Auftragsverteilung nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung und Abstimmung mit dem Dienstleister eigene Maßnahmen zur Realisierung der Forderung zu ergreifen;

11.4. dass er verpflichtet ist, den Dienstleister unverzüglich zu informieren, sofern die Forderung unmittelbar ihm gegenüber durch Zahlung oder in sonstiger Weise gemindert (z.B. Gutscheinschriften oder Kulanz) oder ausgeglichen wird;

11.5. dass der Dienstleister ermächtigt ist, ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechend, Zahlungsfristen zu gewähren;

11.6. dass der Dienstleister zum Abschluss wirtschaftlich und rechtlich zweckmäßiger Ratenzahlungsvereinbarungen der übergebenen Forderung, ohne vorherige Zustimmung des Mandanten, berechtigt ist;

11.7. dass er die Schuldner- und Forderungsdaten der für das Inkassoverfahren vorgesehenen Forderungen in der jeweils vereinbarten elektronischen Form an den Dienstleister übermittelt (Portal);

11.8. dass eine Pauschale von € 29,00 EUR pro manuell, durch den Dienstleister, anzulegender Schuldner- und Forderungskarte fällig wird;

11.9. dass sollte in einem Zeitraum von 12 Monaten keine Beauftragung (Aktenübergabe) erfolgen, macht der Dienstleister eine einmalige Pauschale von € 500,00 für die technische Bereitstellung geltend;

11.10. dass der Mandant die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten trägt (siehe Datenübergabe). Er ist für den rechtlichen Bestand der Forderungen verantwortlich;

11.11. dass er Änderungen in Firmenbezeichnung, Anschrift und auskunfts- und vollmachsbefugter Personen dem Dienstleister umgehend mitteilt;

11.12. sofern sich die Hauptforderung als unbegründet oder dass die Forderung bei Übergabe an den Dienstleister bereits bestritten war, beantragt der Dienstleister eine Gebühr in Höhe von 1,2 RVG, mindestens jedoch für die Bearbeitung eine Pauschale von € 59,00.

12. VERRECHNUNG EINGEHENDER ZAHLUNGEN

12.1. Zahlungen auf zum Einzug übergebener Forderungen werden gemäß § 367, Nr. 1 BGB verrechnet. Abweichend hiervon werden die Verzugszinsen bei Teilzahlungen zuletzt beid.

12.2. Der Mandant hat keinen Zinsanspruch gegen den Dienstleister zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdkreditkonto bis zur Auszahlung.

12.3. Der Dienstleister ist berechtigt, Fremdgeld / Guthaben aus Akten mit Gebühren / Erfolgsprovision / Auslagen oder Honorar anderer Akten zu verrechnen.

13. ABRECHNUNGSMODALITÄTEN UND MANDANTENINFORMATIONEN

13.1. Eingehende Zahlungen werden vom Dienstleister unter dem Buchungsdatum des Zahlungseingangs abgerechnet.

13.2. Der Dienstleister führt für jeden Mandanten ein Mandatskonto als internes unverzinsliches Kontokorrent, in das sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten eingestellt werden. Eine Saldierung dieses Kontos, also Belastung verauslagter Kosten und Auszahlung eingezogenen Fremdgeldes und/oder die Fakturierung von Forderungen des Dienstleisters gegenüber dem Mandanten erfolgt monatlich, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Abrechnung gilt als anerkannt und korrekt, sofern in innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum kein Widerspruch eingelegt wird.

13.3. Sofern die Schuldnerzahlung per Lastschrift und/oder per Scheck erfolgt, wird die Abrechnung daran enthaltene Fremdgelder regelmäßig mit der nächsten Abrechnung vorgenommen. Ausgezahlte Beträge aus späteren retournieren Lastschriften oder nicht gedeckten Schecks werden mit der nächsten Abrechnung vom Mandanten zur Erstattung verlangt bzw. mit dem auszuzahlenden Fremdgeld verrechnet.

14. VERJÄHRUNG UND VERWIRKUNG

14.1. Eine Verjährungskontrolle durch den Dienstleister hinsichtlich der zur Einziehung übergebenen Forderungen findet nicht statt, sofern der Mandant ein Entgegenkommen hierzu erklärt. Insofern weist mangels Vertragspflicht eine Haftung des Dienstleisters ausnahmslos aus. Diese abgesieht für die verjährte Forderung.


14.2. Alle Ansprüche nach Mandaten, die Unternehmer sind, sind auch für die Verjährung hinnehmend.

 

15. HAFTUNG

15.1. Der Dienstleister haftet, außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für schuldhafte Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern der Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht bei der schuldhaften Verletzung vertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten durch den Dienstleister, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut daran. Auch die Haftung wegen Verwirkung ist ausgeschlossen.

15.2. Soweit die Haftungsausschluss nach Absatz 1 nicht greift, so haftet der Dienstleister jedoch nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.

15.3. Ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren, dem der Dienstleister unterworfen ist, ist bei unserer zuständigen Aufsichtsbehörde möglich.

16. DATENSCHUTZ, AUFBEWAHRUNGSFRISTEN

16.1. Alle Aufträge werden in die Datenverarbeitung übernommen. Der Mandant ist damit einverstanden, dass der Dienstleister im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags auch personenbezogene Daten unter Beachtung der DSGVO gespeichert und übermittelt.

16.2. Der Dienstleister scannt in Papierform übergebene / erhaltene Unterlagen ein, verwart diese über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in elektronischer Form und ist berechtigt, alle Papier-Unterlagen mit Ausnahme von Schuldtilte zu vernichten.

16.3. Alle vom Dienstleister erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Mandantendaten werden ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung verwendet. Es werden Vor- und Familienname des Schuldners, die zugehörige Rechnungs- und Lieferanschrift sowie die ggf. hinterlegte Rufnummer und E-Mail-Adresse gespeichert. Darüber hinaus speichert der Dienstleister alle fallbezogenen Informationen, die er von Parteien, Dritten und Beteiligten eines Inkassofalles erhält. Die oben genannten Daten werden nicht an andere Dritte weitergegeben, ausgenommen Auskünfte, bei rechtlich notwendigen Maßnahmen (z.B. Gegner, Beteiligter, Rechtsanwalt) und Maßnahmen im Zuge von Aktenversicherungen.

16.4. Mandant sowie Schuldner haben die gesetzlichen Rechte auf kostenfreie Auskunft, Berichtigung, Sperrung und ggf. Löschung ihrer gespeicherten Daten.

16.5. Der Dienstleister führt die Akten elektronisch in einem eigenem EDV-System. Sie archiviert die gesamte Korrespondenz mit dem Mandanten und dem Schuldner, weitergeleitete Vertreter, Behörden, Gerichte und sonstige Dritte in einem elektronischen Dokumentensystem. Hinsichtlich der Papierakten wird der Dienstleister nach Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten weiterhin folgen.

17. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

17.1. Der Dienstleister ist berechtigt, die vom Mandanten überlassenen Unterlagen zurückzubehalten bis der Mandant alle geschuldeten Vergütungen, auch aus Fällen auf die sich die Unterlagen nicht beziehen, gezahlt hat.

18. LEISTUNGSNACHWEISE

18.1. Der Dienstleister ist nicht verpflichtet eine Handakte zu führen. Sämtliche Akten werden ausschließlich in digitaler Form geführt. Als Leistungsnachweis ist eine digitale, chronologische Übersicht ausreichend und ausdrücklich vereinbart. Die Übersicht enthält:
• Name und Anschrift des Schuldners, Aktenzeichen, Forderung besteht aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten, Zahlungsein- gänge, den Zeitpunkt des Versandes der Schreiben.

18.2. Der Nachweis über den Inhalt der versendeten Schreiben ist nicht geschuldet. Der Mandant kann jedoch die versendeten Schreiben in elektronischer Form im Einzelfall anfordern.

18.3. Über eine Onlineakte erhält der Mandant Zugriff auf alle laufenden Verfahren, begrenzt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens. Darüber hinaus steht dem Mandanten der Kundenservice des Dienstleisters über die übrigen Kommunikationskanäle zur Verfügung.

19. HINWEISE

19.1. Dem Mandanten ist bewusst, dass in einem gegebenenfalls erforderlichen Zivilprozess die Inkassokosten auf der gesetzlichen Schadensminderungspflicht möglicherweise nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden können. Insbesondere trifft dies zu auf Zahlungen und die ausstehenden Forderungsbeträge ohne der Inkassokosten und Teilzahlungen alle noch ausstehenden Forderungsumme.

20. BEENDIGUNG DES AUFTRAGSVERHÄLTNISSES, KÜNDIGUNG

20.1. Die Tätigkeit des Dienstleisters endet mit der vollständigen Einziehung der übergebenen Forderungen inklusive aller Kosten oder Unbereiniglichkeit der Forderungen, nach denen alle erforder- lichen, zumabere Realisierungsmöglichkeiten, insbesondere das schriftliche Verfahren einer Klage gegen den Schuldner, sachgerecht in außergewöhnlichen Fällen, wenn vereinbart, gerichtlich Beitreibungsverfahren bzw. ggf. in der Zwangsvollstreckung ausgeschöpft sind. Bei titulierten Forderungen endet die Bearbeitung mit dem Eintritt der Verjährung.

20.2. Beide Vertragsparteien können den Vertrag ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartal kündigen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

20.3. Kündigt der Mandant das Vertragsverhältnis zur Realisierung zum Einzug übergebener Forderungen oder Ende des Auftrags, so steht dem Dienstleister seine Vergütung analog RVG zuerkannt, etwaig entstandene Erfolgsprovision nebst Auslagen zu. Hat der Dienstleister bereits entsprechende Ergebnisse oder Teil- ergebnisse erreicht, so wird Beispiel Ratenzahlungsverein- barungen, Schuldnerkenntnisse, Zahlungen eines Teiles der Forderungssumme oder ein mit dem Mandanten abgestimmtes und für ihn

21. URHEBERRECHTSHINWEIS

21.1. Die auf unserer Internetseite eingestellten Inhalte sowie sämtliche Elemente der Forderungsbearbeitung (z.B. Schreiben, Emails, Portaladressen usw.) sind urheberrechtlich geschützt. Das unbefugte Kopieren und/oder Veröffentlichen hiervon (auch nur auszugsweise) wird gem. § 97 UrhG straf- und zivilrechtlich verfolgt.

22. GERICHTSSTAND

22.1. Für alle wechselseitigen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten der Vertragspartner wird Hamburg als ausschließlicher Gerichtstand vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

10.1. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind 
die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Mandant seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist 
ausgeschlossen.

Zu Ihrer Information:  

Nachstehende Kostentabellen stellen einzig eine Information dar. Sie sind eine exemplarische Darstellung der vorstehenden Kosten, basierend auf dem Rechtsanwaltsvergü
tungsgesetzt (RVG), nachzulesen unter https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/, Kostentabelle siehe Anlage 2. Stand 10.2021 

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Alle Konditionen und/oder RVG-Gebühren verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten nur in Verbindung mit einem laufenden Inkassovertrag.