ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: November 2023
Für Geschäftskunden ("B2B") der Diagonal Inkasso GmbH
Bremer Straße 11
21244 Buchholz in der Nordheide
vertreten durch: Philipp Kadel, Ines Thoms
1. ALLGEMEINES
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen der Diagonal Inkasso GmbH (nachfolgend Dienstleister genannt). Sofern der Mandant auf die Einbeziehung seiner eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist, wird diesen widersprochen.
1.2. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind schriftlich zu vereinbaren.
2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
2.1. Der Dienstleister übernimmt den außergerichtlichen und – soweit gesetzlich zulässig – den gerichtlichen Einzug von Forderungen in Vollmacht des Mandanten, ferner auch Zwangsvollstreckungsaufträge sowie Überwachungsaufträge für bereits titulierte Forderungen.
2.2. Die Leistungsbeschreibungen in unseren Informationsflyern und Broschüren, ggf. auch aus unserem Internetauftritt stellen keine Angebote zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar. Ein Angebot gibt der Dienstleister erst ab, wenn ein Interessent ein solches anfordert. Die Angebotsannahme erfolgt in Schriftform. Im Übrigen können Verträge nach Verhandlungen auch in individueller schriftlicher Form durch Angebot und Annahme geschlossen werden.
3. VORGERICHTLICHES INKASSO
3.1. Der Dienstleister erhebt Inkassokosten entsprechend der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die erstattungsfähigen Ansprüche des Dienstleisters auf die Inkassokosten werden gegenüber dem Schuldner als Verzugsschaden des Mandanten geltend gemacht.
3.2. Forderungsakten können storniert werden. Bei Aktenstorni – gleich aus welchem Grund – werden dem Mandanten Gebühren analog einer 1,2-fachen Gebühr gem. RVG oder mindestens € 59,00 pro Akte berechnet. Unter Storno wird verstanden, dass der Mandant den Auftrag für den Forderungseinzug zurückzieht, kündigt oder die Bearbeitung nicht möglich ist.
3.3. In vorgerichtlichen Akten erhält der Dienstleister neben den Honoraransprüchen eine Vergütung für die Übernahme des Liquiditätsrisikos von 15 % auf die realisierte Hauptforderung.
3.4. Nach offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit oder nach einzelner Fallbewertung wird der Dienstleister ermächtigt einen Vergleich mit einem Verzicht auf bis zu 50% der Hauptforderung und auf bis zu 50% der Inkassokosten anzubieten. Es entstehen für das Vergleichsangebot keine zusätzlichen Kosten.
4. GERICHTLICHES MAHNVERFAHREN
4.1. Die Prozessführung erfolgt nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Einwänden und Erinnerungen. Voraussetzung ist eine positive Bonitätsprüfung und dass, nach Ermessen des Dienstleisters, während der Inkassophase keine dem Mahnbescheid ggf. beeinträchtigenden Umstände auftraten. Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens trägt der Mandant in Höhe einer 1,0-fachen Gebühr gem. RVG /Fall. Auslagen für z.B. die Bonitätsprüfung, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten usw. werden dem Mandanten 1:1 weiterbelastet.
4.2. Das gerichtliche Mahnverfahren wird generell ab einer offenen Hauptforderung von € 350,00 zu den vor- bzw. nachgenannten Konditionen durchgeführt.
4.3. Der Mandant hat nach schuldnerseitig erfolgtem Wider- oder Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren die Möglichkeit, dass der Dienstleister die Akte zur Durchführung des streitigen Verfahrens an Vertragsanwälte abgibt. Das Vertragsverhältnis kommt in diesen Fällen unmittelbar zwischen dem Mandanten und dem beauftragten Rechtsanwalt zustande. Der Rechtsanwalt hat dem Mandanten gegenüber Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
4.4. Nach Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens verbleibt der Schuldtitel beim Dienstleister im Überwachungsverfahren bis zum Ausgleich der Forderung durch den Schuldner oder Ausgleich der Forderungen des Dienstleisters durch den Mandant Erst danach hat der Mandant einen Herausgabeanspruch auf den Schuldtitel.
4.5. In gerichtlichen Akten erhält der Dienstleister neben den Honoraransprüchen eine Vergütung für die Übernahme des Liquiditätsrisikos in Höhe von 40 % auf die realisierte Hauptforderung.
5. ZWANGSVOLLSTRECKUNG UND LANGZEITÜBERWACHUNG
5.1. In titulierten Forderungen führt der Dienstleister via Sach- und/oder Forderungspfändung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach eigenem Ermessen durch. Die hierbei entstehenden Auslagen für z.B. Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten werden dem Mandanten 1:1 weiterbelastet. Pro Vollstreckungsmaßnahme beansprucht der Dienstleister zusätzlich eine Gebühr in Höhe einer 0,3-fachen* Gebühr zzgl. Auslagenpauschale analog RVG. Alle erstattungsfähigen Kosten und Auslagen werden dem Schuldner als Verzugsschaden weiterbelastet.
5.2. In titulierten Akten erhält der Dienstleister neben den Honoraransprüchen eine Vergütung für die Übernahme des Liquiditätsrisikos in Höhe von 40 % auf die realisierte Hauptforderung.
6. BARAUSLAGEN
6.1. Der Dienstleister wird unter wirtschaftlich sinnvoller Abwägung und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht Dienstleistungen beauftragen, die der Forderungsrealisierung dienlich sind, wie bspw. eine Adressermittlungen für € 15,00 usw., sowie Kosten verauslagen, wie bspw. Rücklastschriftgebühren usw.. Die verauslagten Kosten werden dem Mandanten weiterbelastet und gleichzeitig vom Schuldner erstattet verlangt
7. ERBENERMITTLUNG
7.1. Der Mandant beauftragt die Durchführung von Erbenermittlung im Todesfall des Schuldners. Dafür beansprucht der Dienstleister eine 0,5-fache** Gebühr analog RVG zzgl. Auslagen und USt. pro Anmeldung (siehe Tabelle unten). Der Mandant beauftragt die Ermittlung ab einer offenen Hauptforderung von: € 1.500,00.
8. INSOLVENZVERFAHREN
8.1. Der Mandant beauftragt im Falle der Insolvenz des Schuldners die Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren durch den Dienstleister. Dafür beansprucht der Dienstleister eine 0,5-fache** Gebühr analog RVG zzgl. Auslagen und USt. pro Anmeldung (siehe Tabelle unten). Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit beauftragt der Mandant die Anmeldung erst ab einer offenen Hauptforderung von: € 1.500,00.
9. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
9.1. Der Dienstleister hat über alle geschäftlichen und betrieblichen Vorgänge strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Mandant ist damit einverstanden, in die Kundenliste des Dienstleisters aufgenommen zu werden. Der Dienstleister hat seine Mitarbeiter und mögliche Subunternehmer auf die Einhaltung der DSGVO verpflichtet.
10. RECHTSWAHL
10.1. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Mandant seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen.
11. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MANDANTEN
Der Mandant erklärt sich mit Auftragserteilung damit einverstanden,
11.1. dass der Dienstleister über die Auswahl der jeweils sinnvollen Beitreibungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen entscheidet und bei wirtschaftlich aussichtslosen Fällen (für die auch keine Langzeitüberwachung sinnvoll scheint) die Bearbeitung abschließt;
11.2 dass er während der gesamten Bearbeitungsdauer des Auftrags verpflichtet ist, den Dienstleister unverzüglich über Änderungen der Vermögenslage, der Zahlweise oder der persönlichen Beurteilung des Schuldners zu informieren, dem Dienstleister eventuell benötigte Unterlagen binnen einer Frist von 2 Wochen zur Verfügung zu stellen und ansonsten in jeder erforderlichen Form mit dem Dienstleister zu kooperieren;
11.3. dass er nach Auftragserteilung nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung und Abstimmung mit dem Dienstleister eigene Maßnahmen zur Realisierung der Forderung zu ergreifen;
11.4. dass er verpflichtet ist, den Dienstleister unverzüglich zu informieren, sofern die Forderung unmittelbar ihm gegenüber durch Zahlung oder in sonstiger Weise gemindert (z.B. Gutschriften oder Kulanz) oder ausgeglichen wird;
11.5. dass der Dienstleister ermächtigt ist, ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechend, Zahlungsfristen zu gewähren;
11.6. dass der Dienstleister zum Abschluss wirtschaftlich und rechtlich zweckmäßiger Ratenzahlungsvereinbarungen der übergebenen Forderung, ohne vorherige Zustimmung des Mandanten, berechtigt ist.
11.7. dass er die Schuldner- und Forderungsdaten der für das Inkassoverfahren vorgesehenen Forderungen in der jeweils vereinbarten elektronischen Form an den Dienstleister übermittelt (API):
11.8. dass eine Pauschale von € 29,00 EUR pro manuell, durch den Dienstleister, anzulegender Schuldner- und Forderungsakte fällig wird;
11.9. dass sollte in einem Zeitraum von 12 Monaten keine Beauftragung (Aktenübergabe) erfolgen, macht der Dienstleister eine einmalige Pauschale von € 500,00 für die technische Bereitstellung geltend;
11.10. dass der Mandant die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten trägt (siehe Datenquittung). Er ist für den rechtlichen Bestand der Forderungen verantwortlich;
11.11. dass er Änderungen in Firmenbezeichnung, Anschrift und auskunfts- und weisungsbefugter Personen dem Dienstleister umgehend mitteilt.
11.12. Erweist sich die Hauptforderung als unbegründet oder dass die Forderung bei Übergabe an den Dienstleister bereits bestritten war, beansprucht der Dienstleister eine Gebühr in Höhe von 1,2 RVG, mindestens jedoch € 59,00.
11.13. Bei nicht Mitwirken des Mandanten beansprucht der Dienstleister eine Gebühr in Höhe von 1,2 RVG, mindestens jedoch € 59,00. In diesem Fall ist der Dienstleister berechtigt die Bearbeitung einzustellen.
12. VERRECHNUNG EINGEHENDER ZAHLUNGEN
12.1. Zahlungen auf zum Einzug übergebener Forderungen werden gemäß § 367, Nr. 1 BGB verrechnet. Abweichend hiervon werden die Verzugszinsen bei Teilzahlungen zuletzt bedient.
12.2. Der Mandant hat keinen Zinsanspruch gegen den Dienstleister zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto bis zur Auszahlung.
12.3. Der Dienstleister ist berechtigt, Fremdgeld / Guthaben aus Akten mit Gebühren / Erfolgsprovision / Auslagen oder Honorar anderer Akten zu verrechnen.
13. ABRECHNUNGSMODALITÄTEN UND MANDANTENINFORMATIONEN
13.1. Eingehende Zahlungen werden vom Dienstleister unter dem Buchungsdatum des Zahlungseinganges abgerechnet.
13.2. Der Dienstleister führt für jeden Mandanten ein Mandatskonto als internes unverzinsliches Kontokorrent, in das sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten eingestellt werden. Eine Saldierung dieses Kontos, also Belastung verauslagter Kosten und Auszahlung eingezogenen Fremdgelds und/oder die Fakturierung von Forderungen des Dienstleisters gegenüber dem Mandanten erfolgt monatlich, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Abrechnung gilt als anerkannt und korrekt, sofern innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum kein Widerspruch eingelegt wird.
13.3. Sofern die Schuldnerzahlung per Lastschrift und/oder per Scheck erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder regelmäßig mit der nächsten Abrechnung vorgenommen. Ausgezahlte Beträge aus später retournierten Lastschriften oder nicht gedeckten Schecks werden mit der nächsten Abrechnung vom Mandanten zur Erstattung verlangt bzw. mit dem auszuzahlenden Fremdgeld verrechnet.
14. VERJÄHRUNG UND VERWIRKUNG
14.1. Eine Verjährungskontrolle durch den Dienstleister hinsichtlich der zur Einziehung übergebenen Forderungen findet nicht statt, sofern der Mandant ein Unternehmer ist. Insoweit ist mangels Vertragspflicht eine Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Verwirkungskontrolle.
14.2. Alle Ansprüche von Mandanten, die Unternehmer sind, gegen den Dienstleister verjähren in einem Jahr ab Datum der Schlussabrechnung an die zuletzt bekannte Adresse des Mandanten.
15. HAFTUNG
15.1. Der Dienstleister haftet, außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für schuldhafte Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht bei der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch den Dienstleister, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Auch die Haftung wegen Verwirkung ist ausgeschlossen.
15.2. Soweit der Haftungsausschluss nach Absatz 1 nicht greift, so haftet der Dienstleister jedoch nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.
15.3. Ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren, dem der Dienstleister unterworfen ist, ist bei unserer zuständigen Aufsichtsbehörde möglich.
16. DATENSCHUTZ, AUFBEWAHRUNGSFRISTEN
16.1. Alle Aufträge werden in die Datenverarbeitung übernommen. Der Mandant ist damit einverstanden, dass der Dienstleister im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags auch personenbezogene Daten unter Beachtung der DSGVO speichert und übermittelt.
16.2. Der Dienstleister scannt in Papierform übergebene / erhaltene Unterlagen ein, verwahrt diese über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in elektronischer Form und ist berechtigt, alle Papier-Unterlagen mit Ausnahme von Schuldtiteln zu vernichten.
16.3. Alle vom Dienstleister erhobenen und gespeicherten persönlichen Mandantendaten werden ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung verwendet. Es werden Vor- und Familiennamen des Schuldners, die zugehörige Rechnungs- und Lieferanschrift sowie eine ggf. hinterlegte Rufnummer und E-Mail-Adresse gespeichert. Darüber hinaus speichert der Dienstleister alle fallbezogenen Informationen, die er von Parteien, Dritten und Beteiligten eines Inkassofalles erhält. Die erhobenen Daten werden nicht an andere Dritte weitergegeben, ausgenommen Auskunfteien bei rechtlich notwendigen Maßnahmen (z.B. Gegner, Beteiligter, Rechtsanwalt) und Maßnahmen im Zuge von Adressverifikationen.
16.4. Mandant wie Schuldner haben die gesetzlichen Rechte auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und ggf. Löschung seiner gespeicherten Daten.
16.5. Der Dienstleister führt die Akten elektronisch in einem eigenen EDV-System. Sie archiviert die gesamte Korrespondenz mit dem Mandanten, den Schuldner, widerstreitenden Vertretern, Behörden, Gerichte und sonstige Dritten in einem elektronischen Dokumentenarchivierungssystem. Hinsichtlich der Papierakten wird der Dienstleister von Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten entbunden. 16.6. Der Dienstleister wird, die im Rahmen des Forderungseinzuges verarbeiteten und gespeicherten Daten nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwahren sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes (DSGVO) einhalten. Der Dienstleister ist berechtigt Unteraufträge zu erteilen.
17. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
17.1. Der Dienstleister ist berechtigt, die vom Mandanten überlassenen Unterlagen zurückzubehalten bis der Mandant alle geschuldeten Vergütungen, auch aus Fällen auf die sich die Unterlagen nicht beziehen, gezahlt hat.
18. LEISTUNGSNACHWEISE
ausschließlich in digitaler Form geführt. Als Leistungsnachweis ist eine digitale, chronologische Übersicht ausreichend und ausdrücklich vereinbart. Die Übersicht enthält
18.2. Name und Anschrift des Schuldners, Aktenzeichen, Forderung bestehend aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten, Zahlungseingänge, den Zeitpunkt des Versandes der Schreiben.
18.3. Der Nachweis über den Inhalt der versendeten Schreiben ist nicht geschuldet. Der Mandant kann jedoch die versendeten Schreiben in elektronischer Form im Einzelfall anfordern.
18.4. Über eine Onlineakte erhält der Mandant Zugriff auf alle laufenden Verfahren, begrenzt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens. Darüber hinaus steht dem Mandanten der Kundenservice des Dienstleisters über die übrigen Kommunikationskanäle zur Verfügung.
19. HINWEISE
19.1. Dem Mandanten ist bewusst, dass in einem gegebenenfalls erforderlichen Zivilprozess die Inkassokosten auf Grund der gesetzlichen Schadensminderungspflicht möglicherweise nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht, werden können. Insbesondere trifft dies zu auf Zahlungen auf den ausstehenden Forderungsbetrag ohne der Inkassokosten und Teilzahlungen auf die ausstehende Forderungssumme.
20. BEENDIGUNG DES AUFTRAGSVERHÄLTNISSES, KÜNDIGUNG
20.1. Die Tätigkeit des Dienstleisters endet mit der vollständigen Einziehung der übergebenen Forderungen inklusiver aller Kosten oder bei Uneinbringlichkeit der Forderung, nachdem alle erforderlichen, zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten, insbesondere das telefonische und schriftliche Einwirken auf den Schuldner, sachgerecht im außergerichtlichen und, wenn vereinbart, gerichtlichen Beitreibungsverfahren bzw. ggf. in der Zwangsvollstreckung ausgeschöpft sind. Bei titulierten Forderungen endet die Bearbeitung mit dem Eintritt der Verjährung.
20.2. Beide Vertragsparteien können den Vertrag ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartal kündigen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt.
20.3. Kündigt der Mandant das Vertragsverhältnis vor Realisierung zum Einzug übergebener Forderungen oder Ende des Auftrags, so steht dem Dienstleister seine Vergütung analog RVG zzgl. einer etwaig entstandenen Erfolgsprovision nebst Auslagen zu. Hat der Dienstleister bereits erfolgversprechende Ergebnisse oder Teilergebnisse erreicht, wie zum Beispiel Ratenzahlungsvereinbarungen, Schuldanerkenntnisse, Zahlung eines Teiles der Forderungssumme oder ein mit dem Mandanten abgestimmtes und für ihn wirtschaftlich vertretbares Vergleichsangebot etc., so bleibt es bei dem Anspruch des vollen Erfolgshonorars.
20.4. Nach der Kündigung wird der Dienstleister nachlaufende Zahlungen für ein weiteres Jahr monatlich abrechnen, sofern der Abrechnungsbetrag EUR 250,- übersteigt. Nach Ablauf von einem Jahr nach der Kündigung erteilt der Dienstleister die Schlussrechnung. Danach eingehende Zahlungen stehen dem Dienstleister zu.
20.5. Sollte der Mandant an den Dienstleister zur Bearbeitung übergebene Forderungen an einen Dritten veräußern, endet das Auftragsverhältnis fristlos. Der Mandant verpflichtet sich alle angefallenen Ansprüche wie z. B. Auslagen, Honorar, Umsatzsteuer, usw. an den Dienstleister zu erstatten.
21. URHEBERRECHTSHINWEIS
21.1. Die auf unseren Internetseiten eingestellten Inhalte sowie sämtliche Elemente der Forderungsbearbeitung (z.B. Schreiben, Emails, Portaldienste usw.) sind urheberrechtlich geschützt. Das unbefugte Kopieren und/oder Veröffentlichen hiervon (auch nur auszugsweise) wird gem. § 97 UrhG straf- und zivil-rechtlich verfolgt.
22. GERICHTSSTAND
22.1. Für alle wechselseitigen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten der Vertragspartner wird Tostedt als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Zu Ihrer Information:
Nachstehende Kostentabellen stellen einzig eine Information dar. Sie sind eine exemplarische Darstellung der vorstehenden Kosten, basierend auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), nachzulesen unter https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/. Kostentabelle siehe Anlage 2 - Stand 10-2021.

Alle Konditionen und/oder RVG-Gebühren verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten nur in Verbindung mit einem laufenden Inkassovertrag.